Allgemeinen GeschäftsbedingungenI. ALLGEMEINE FESTLEGUNGEN Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (weiter nur AGB regeln gemeinsame Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien, d. h des Auftragnehmers und des Auftraggebers, die sich aus ihrer gemeinsamen Handelszusammenarbeit ergeben. Bestandteil der AGB ist auch Beanstandungsordnung. Zwecks dieser AGB versteht sich als:
Auftraggeber erhält die AGB bei seiner ersten nach dem Termin ihrer Inkraftsetzung realisierten Bestellung. Der Sachverhalt, dass der Auftraggeber die AGB erhielt, mit ihnen vertraut und einverstanden ist, bekräftigt er durch seine Unterschrift. Durch jede weitere telefonische, elektronische oder sonstige Bestellung, bekräftigt der Auftraggeber seine Zustimmung diesen AGB des Auftragnehmers, und zwar auch damals, wenn die Zustimmung im konkreten Fall nicht schriftlich belegt ist. Vorliegende AGB der Gesellschaft KOVO-PLAZMA s.r.o. haben Vorzug vor allen anderen Handelsbedingungen des Auftraggebers. Sollen Auftragnehmer und Auftraggeber andere als in diesen AGB angegebene Bedingungen vereinbaren, hat dann ihre gemeinsame Vereinbarung Vorzug vor diesen AGB. Diese Vereinbarung ist jedoch nur unter Voraussetzung gültig, dass sie in der Form der schriftlichen Bestellung des Auftraggebers mit der zusagenden Äußerung des Auftragnehmers oder in der Form des schriftlichen durch Unterschriften der berechtigten Vertreter beider Parteien bekräftigten Kaufvertrages abgeschlossen ist. AGB sind öffentlich und frei erhältlich in allen Büros des Auftragnehmers und auf seiner Internet-Home-Page www.kovoplazma.cz. II. GESHÄFTSBEDINGUNGEN
1) Außer angegebener Zeit ist es möglich, Aufträge nur nach gemeinsamer vorheriger Vereinbarung zu erteilen und abzuholen. Während der Feiertagen ist der Betrieb beschränkt. Bestellungsart Bestellung ist eine einseitige verbindliche Rechtshandlung des Auftraggebers, der an den Auftragnehmers adressiert ist. Bestellung ist an den AG per Fax, E-mail, Post oder persönlich zuzustellen - Kontakten siehe Text oben. Auftragnehmer nimmt die Bestellung des Auftraggebers nicht an, sollte diese nur telefonisch oder persönlich erfolgen, ohne schriftlich belegt (geschriebener Text inklusive Fax und E-mail) und mit unten erwähnten Erfordernissen verseht zu werden. Die Bestellung hat Folgendes zu enthalten:
Sollte die Bestellung einige von oben genannten Spezifikationen nicht enthalten, ist der AN befugt laut diesen AGB, bzw. laut eigenem Standardverfahren vorzugehen. Es wird Fertigungsmaterial in der üblichen Qualität und Sorte (laut den geltenden tschechischen Normen ohne besondere Ansprüche) verwendet. Maßtoleranz des Erzeugnisses beträgt nach der Norm ÈSN ISO 2768-m (gilt für LASER). Bei der ersten Bestellung hat der AN die Kopie von Gewerbeschein und Steuerregistrierbescheinigung vorzulegen. Bestellungsbestätigung, technische Erklärung, Vertragsabschluß Die Bestellung wird von den Mitarbeitern des geschäftlich-technischen Bereichs des AN bewertet (weiter nur GTS). Der AN behält sich das Recht vor, die Bestellung abzulehnen. Im Falle der technischen Unklarheiten, sind diese zu beseitigen. In technischen Angelegenheiten handeln in Namen des AN die Mitarbeiter der GTS. Sollten mehrere Formen (Versionen) der technischen Vorgabe des AG vorhanden sein, sind diese, was die Wichtigkeit anbelangt, in dieser Reihenfolge zu befolgen:
Im Falle der wiederholten Produktion verpflichtet sich der Auftraggeber, in die Bestellung auch die Nummer der technischen Dokumentation inklusive Version (Revision) anzugeben. Sollte der AN die etwaigen Änderungen seit letzter vorheriger Lieferung nicht markieren, wird Erzeugnis/Waren in derselben Ausführung geliefert werden. Sollte der AN die Bestellung als verbindlich annehmen, d.h. in schriftlicher Form abstimmen (per Brief, Fax, Einschreibung, E-mail), bestätigt er dies dem AG und ordnet der Bestellung eine Auftragsnummer zu. Seit diesem Moment befinden sich der AN und der AG in der verträglichen Handelsbeziehung, AN verpflichtet sich, bestellte Erzeugnisse/Waren dem AG zu liefern und der AG ist verpflichtet die Waren ordnungsgemäß und rechtzeitig zu übernehmen und bezahlen. Bestellungen bestätigen und Kaufverträge abschließen können im Namen des AN nur beauftragte Mitarbeiter der GTS oder Geschäftsführer der Gesellschaft, ist der Preis des Liefergegenstands höher als 10.000,- CZK haben dieses Recht nur der Leiter der GTS oder Geschäftsführer der Gesellschaft. Ist der Preis der Einmallieferung höher als 10.000,- CZK, oder ist der Gesamtpreis der wiederholten Bestellungen für einen AG monatlich (bzw. für vorherige 30 Tage) höher als 10.000,- CZK, muss die vertragliche Geschäftsbeziehung zwischen dem AG und AN in der Form des schriftlichen Kaufvertrages abgeschlossen werden. Lieferfrist Lieferfrist (Termin) wird dem AG gleichzeitig mit der Abstimmung der Bestellung mitgeteilt, bzw. wird diese im Kaufvertrag angegeben. Der AN ist verpflichtet, den Liefertermin einzuhalten. Falls Verzögerungen hat der AG Recht auf Preisnachlass in Höhe von 0,05% des Preises des Leistungsgegenstands für jeden Kalendertag der Verzögerung. Der AN ist berechtigt, die Lieferfrist (Termin) um einen Tag für einen Tag ohne Anspruch auf Preisnachlass damals zu verschieben, wenn der AG technische Parameter des Leistungsgegenstands verändert, bzw. wenn er mit der Vorgabe, ihrer technischen Erklärung oder mit Materiallieferung für Produktion in Verzug kommt. Bei den verbindlichen Kaufverträgen (Preis der Leistungsgegenstände übersteigt 10.000,- CZK) beginnt die Lieferungsfrist erst ab Tag der Zustellung des ordnungsgemäß unterzeichneten Kaufvertrages in die Betriebsstelle des AG zu laufen. Preis, Bezahlung und Rechnungsstellung Der Kaufpreis ist vereinbart aufgrund der Preisliste des AN, die am Tage der Warenbestellung gültig ist. Der AN teilt dem AN den Preis in der Form des Preisangebotes mit befristeter Gültigkeit mit, der AG bestätigt es durch den Bestellung- Preisvereinbarung- Kaufvertrag- oder Lieferschein -Unterschrift. Tarifpreis ist als EXW oder FCA festgesetzt. Zahlungen für Erzeugnisse/Waren bis 3.000,- CZK erfolgen in der Regel im Bargeld an der Kasse des AN , der AG erhält den Lieferschein und den die Bezahlung bestätigenden Steuerbeleg. Zahlungen für Erzeugnisse/Waren über 3.000,- CZK erfolgen auf verschiedene Weisen. AG erhält Lieferschein und Steuerbeleg, wobei sich der AN das Recht vorbehält, wenn es schriftlich vertraglich nicht anders vereinbart ist, zu bestimmen, ob die Waren vor ihrer Bezahlung oder nach der Anzahlung (Anzahlungsrechnung, beglaubigte Banküberweisung, Bargeld usw.) oder vor der Bezahlung (Abnahme gegen Rechnung mit Nachbezahlung im Einzahlungstermin) ausgegeben werden. Entscheidendes Kriterium ist die Zahlungsmoral des AG und sein Kredit. Fälligkeit der Rechnung beträgt 14 Kalendertage. Individuell, abhängig von der Zahlungsmoral des AG und seines Kredits, ist es möglich den Termin auch anders festzulegen. Der AN ist berechtigt, dem AG bei Verlängerung der Fälligkeitsfrist der Rechnung über 30 Tage, die Gebühren für Finanzleistungen (Kreditgewährung) zu berechnen. Es ist nicht möglich, für bereits ausgestellten Rechnungen rückwirkend eine Verlängerung der Fälligkeitsfrist zu vereinbaren. Berechtigte Einwände zur Rechnung sind nur in schriftlicher Form und in Fälligkeitstermin der Rechnung geltend zu machen. Die nicht vorher vereinbarte Kürzung der Rechnungspositionen ist unzulässig. Unter Bezahlung versteht sich Gutschrift auf Konto des AN, oder Erlegen von Bargeld in die Kasse des AN oder Bezahlung der Lieferung dem Transporteur bei der Auslieferung per Nachnahme. Eigentumsrecht bezüglich gelieferter Erzeugnisse/Waren übergeht an den AG im Moment der Bezahlung des gesamten Kaupreises und aller sonstigen Verbindlichkeiten (Vertragsstrafe, Verzugszinsen, usw.). Sollte der AG für gelieferte Waren in vereinbarten Frist nicht bezahlen, verpflichtet er sich, an den AN eine Vertragsstrafe zu bezahlen, und zwar für erste 30 Tage seit dem Fälligkeitstag in Höhe von 0,05%, weiter dann 0,1% von dem gesamten unbezahlten Betrag für jede Kalendertag der Verzögerung. Sollte der AG den gesamten Kaufpreis innerhalb der Fälligkeitsfrist der Rechnung nicht bezahlen, ist der AN berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Fall bleibt der Anspruch des AN auf Schadenersatz unbeschadet. Kredit Den Auftraggebern mit guter Zahlungsmoral, die wiederholt Dienstleistungen des AN nützen, kann von dem AN sog. Kredit, d.h. Finanzlimit für den möglichst zulässigen Saldo des Auftraggebers, gewährt werden. Dieser Kredit bestimmt die maximal zulässige Gesamtsumme auf den unbezahlten vom AN dem AG ausgestellten Rechnungen, ohne Rücksicht auf ihre Fälligkeit, die noch nicht zum Anhalten der Erzeugnissen/ Waren führt. Kredit wird ausschließlich von dem AN bestimmt und dieser ist auch berechtigt, ihn zu ändern. Kredithöhe ist in der Regel ist gleich der Summe , die dem monatlichen Umfang des Erzeugnis- Warenabnahme entspricht. Auftraggeber, die den von dem AG festgelegten Kredit und Zahlung nach der Warenlieferung nützen möchten, müssen mit dem AN einen Vertrag über Zahlungsbedingungen und Absicherung der Verpflichtung abschließen. Durch diesen Vertrag wird vor allem Fälligkeitstermin der Rechnungen und Kredithöhe des AG festgesetzt. Bestandteil dieses Vertrages ist auch die von den statutarischen Vertretern des AG unterzeichnete Blankowechsel. Die Wechsel dient nur zur Absicherung der Verpflichtungen des AG gegenüber dem AN und der Vertrag macht es dem AN nicht möglich, die Wechsel zu anderen Zwecken zu nützen. Erzeugnis- Warenabnahme, Abnahmeort, Transport, Lagerkosten Erzeugnis- Warenabnahme ist nur unter Voraussetzung möglich, dass der AG gegenüber dem AN keine Finanzverbindlichkeiten nach dem Fälligkeitstermin im Bezug auf vorherige Lieferungen, bzw. unter Bezugnahme auf den gewährten Kredit, hat. Ist es schriftlich nicht anderes vereinbart, wird das Erzeugnis ohne Oberflächenbehandlungen, unverpackt, vorbereitet zu Abnahme als "lose Ware " geliefert werden. Abnahmeort des Leistungsgegenstandes ist Betriebsstelle des AN. AG verpflichtet sich, bei der Abnahme seine Erzeugnisse/Waren, was die Stückzahl und Qualität anbelangt, zu überprüfen. Erzeugnis- Warenabnahme und Zustimmung den Garantiebedingungen und Beanstandungsordnung bestätigt der AG durch die Unterschrift des Lieferscheines. Sollte der AG die Erzeugnis- Warenlieferung an einen anderen Ort verlangen, ist dieser verpflichtet, in angemessener Höhe Transport- Bearbeitungs- und bzw. auch die anderen mir dem Transport dieser Erzeugnis/Ware zusammenhängenden Kosten zu erstatten. Ware kann als Nachnahmepacket per Post oder durch Kurierdienst gesendet werden. Ware wird so gesendet sein, wie der AG in durch den AN abgestimmten Bestellung bestimmt. Bei Lieferübernahme vom Transporteur verpflichtet sich der AG, in Anwesenheit des Transporteurs oder seines Vertreters den Zustand und Menge der gelieferten Waren zu überprüfen. Im Falle des Warenverlustes oder -beschädigung während der Beförderung ist der AG verpflichtet, mit dem Vertreter des Transporteurs Protokoll über Waren- Erzeugnisverlust oder Beschädigung niederzuschreiben, um beim Transporteur den Schadenersatz geltend zu machen. Der Vertreter des Transporteurs hat diese Protokoll zu bestätigen. Über den entstandenen Sachverhalt hat der AG unverzüglich den Vertreter des AN schriftlich in Kenntnis zu setzen (mit Vorbringen spätestens bis 3 Tage) und er sendet als Anlage das vom Transporteur niedergeschriebene Protokoll ein. Sollte der AG das oben genannte Protokoll nicht anfertigen, wird vorausgesetzt, dass der AG auf Schadenersatz für beschädigte oder mangelnde Lieferungsteile verzichtet. Sollte der AG Erzeugnis/Ware aus an seiner Seite liegenden Gründen (auch aus der Gründen der Nichtbezahlung) nicht abnehmen, trägt er alle mit der wiederholten Übergabe oder Lagerung zusammenhängenden Kosten frei ohne Abzug. Sollte der AG die Waren innerhalb 10 Kalendertage nach dem vereinbarten Termin nicht abholen, ist der AN berechtigt, die Waren in Rechnung zu stellen, zu verlagern um zum Leistungspreis auch Lagerungskosten zuzurechnen. Ab diesem Moment läuft Garantiefrist für Ware/Erzeugnis, im Zusammenhang mit der Lagerung eingetretene Schadengefahr übergeht an den AG. Lagerungskosten werden in der Regel in Höhe von 0,05% des Preises des Leistungsgegenstands für jeden Kalendertag berechnet, wobei maximale Frist 90 Tage beträgt. Nach Ablauf dieser Frist verfallen die Waren zugunsten des AN und der AG verpflichtet sich, an den AN die Vertragsstrafe in Höhe von 100% des Preises des Leistungsgegenstandes. Lagerung des Fertigungsmaterial des AG in Betriebsstelle des AN ist nur ausnahmsweise und aufgrund der schriftlichen Vereinbarung als entgeltliche Leistung möglich. Der AG verpflichtet sich die nach der Anfertigung übriggebliebenen Materialreste, gemeinsam mit den Waren wegzunehmen, sollte er dies nicht tun, lagert sie der AN auf Kosten des AG innerhalb 3 Arbeitstage, dann werden sie ohne weitere Anforderungen und Ansprüche liquidiert. Erzeugnis- Warenanhalten seiten des AN Sollte der AG gegenüber dem AN ausstehende Verbindlichkeiten nach Fälligkeit oder unbezahlte Rechnungen in der Fälligkeitsfrist und sollte die Berechnung weiterer Waren den festgesetzten Kredit überschreiten, hält der AN weitere Warenlieferungen an den AG bis Begleichung der Verbindlichkeiten oder Kreditschöpfung vom AG an. Über Lieferungsanhalten setzt der AN den AG per Fax, Telefon, oder E-mail in Kenntnis. Solches Warenanhalten kann nicht als Verzug der Lieferfrist seitens des AN angesehen werden. III. BEANSTANDUNGSORDNUNG Erzeugnis- Warenidentifizierung AN markiert seine Erzeugnisse zwecks der weiteren Kommunikation. Markierung verläuft so, um das Erzeugnis nicht zu beschädigen und dem AG keinen Schaden zuzufügen. Es hängt vom AN ab, ob er die Markierungsweise mit dem AG im voraus bespricht. Qualitätsgarantie, Produkthaftung AN gewährt dem AG 24- monatige Produkthaftung seit dem Tage der Erzeugnis- Warenübernahme. Der AN haftet für die Qualität seiner Arbeit und für Ausführung des Leistungsgegenstandes in Übereinstimmung mit der in der abgestimmten Bestellung oder Kaufvertrag, inklusive verwendeten Materials und etwaiger Oberflächenbehandlungen, angegebenen technischen Spezifikation des AG. AN ist berechtigt, die Produkthaftung damals geltend zu machen, wenn sich auf die Erzeugnisse/Waren gültige Garantie bezieht, wenn Waren nachweisbar Mängel aufweisen und nachweisbar vom AN geliefert wurden. AG ist verpflichtet Waren- Erzeugniskontrolle betreffend der Stückzahl, Qualität, Oberfläche, Korrosion und ersichtlicher Formdeformation bei ihrer Übernahme, nachfolgende Fachkontrolle der Parameter usw., möglichst schnell nach der Übernahme abzusichern. Sollte er das nicht tun, kann er Ansprüche aus am Erzeugnis/Ware festgestellten Mängel nachträglich nur dann geltend zu machen, wenn er belegt, dass die Waren diese Mängel schon bei der Übernahme vom AN aufwiesen. Produkthaftung bezieht sich auf keinen vom AG gelieferten Material und auf keine vom AG in Anspruch genommenen konstruktiven Ausbildungen und auf damit zusammenhängende Erzeugnis -sicherheit und -funktion. Garantie bezieht sich nicht auf natürliche betriebsübliche Erzeugnisabnutzung, auf aufgrund der Sicherheitsfunktion beschädigte Sicherheitseinrichtungen, auf Messgeräte, auf durch atmosphärische Störungen, Naturkatastrophen, nicht ordnungsgemäße Lagerung, chemische Reaktion, unsachgemäße Handhabung und Eingriff Dritter entstandene Mängel. Sollte der AG gelieferte Erzeugnisse/Waren zu weiterer Bearbeitung in Anspruch nehmen, nimmt man an, dass er sie ausführlich durchsuchte, und zwar inklusive sachverständiger Fürsorge und stellte fest, dass sie in Ordnung sind. Ansprüche des AN auf Ersatz des durch weitere Bearbeitung des gelieferten Erzeugnisses eingetretenen Schaden (z.B. sein Einbau in andere Einheit) sind ausgeschlossen. AG haftet für vom AG gelieferten Erzeugnisse/Waren Dritter in Bezugnahme auf Garantiebedingungen der Dritten. Im Fall der Nichtübernahme der Waren vom AN in vereinbarten Frist läuft die Garantiefrist ab diesem Termin. Ähnliches gilt auch bei Waren/Erzeugnisanhalten seitens des AN aufgrund der Nichtbezahlung v des AG. Vorbringen und Überprüfen der Beanstandung Stellt der AG am Leistungsgegenstand einen Mangel fest, ist er verpflichtet den AN darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die Erzeugnisherkunft beim AN nachzuweisen . Sollte er es nicht tun, ist die Garantie nicht mehr gültig. Als schriftliche Mangelmeldung - Beanstandung, ist Fax, E-mail, eingeschriebener Brief und der an den AN in seine Betriebsstelle zugestellte Verhandlungsbericht, angesehen. Andere Formen sind nicht verbindlich. Der AG hat in die Beanstandung genaue Mangelbeschreibung und seinen Gesichtspunkt, ob der Mangel das Erzeugnisgebrauch beeinträchtigt und ob er zu beseitigen ist oder nicht., anzugeben. Zweckmäßig ist auch, einen Vorschlag über Bearbeitung der Beanstandung für Fall ihrer Gerechtigkeit, anzugeben. Als Erzeugnis- Warenhekunftnachweis ist das Vorlegen des Lieferscheins und des kompletten beanstandeten Erzeugnis angesehen. Fehlerhafte Stückzahl, beschädigte Oberfläche oder Korrosion sind vom AG schriftlich spätestens innerhalb 5 Tage seit der Übernahme des Leistungsgegenstands anzumelden. Wenn so nicht vorgegangen wird, sind dann später beanstandete Mängel dieser Art angesehen als Mängel, die erst nach der Übernahme des Leistungsgegenstandes vom AG eintraten und der AG für sie keinesfalls haftet. Auftragnehmer ist berechtigt, sich durch seine Vertreter am Ort zu überzeugen, ob der Anspruch berechtigt ist und der AG verpflichtet sich, es dem AN zu ermöglichen. Berechtigte Beanstandung Bei der Gerechtigkeit der Beanstandung erkennt sie der Auftragnehmer an und legt dem AG Ersatzleistung in dieser Reihenfolge vor:
AN behält sich das Recht vor, die fehlerhaften und irreparabelen Erzeugnisse/Waren durch fehlerfreie zu ersetzen. Fehlerhafte Teile, die ersetzt wurden oder für sie andere Leistung erbracht wurde, gehören dem AN und müssen diesem zurückgegeben werden. Geldleistung ist nur ausnahmsweise aufgrund des schriftlichen Kaufvertrages und nur in tschechischen Währung bis zur maximal Höhe, die dem vereinbarten Preis der fehlerhaften Teile gleich ist, möglich. Diese Leistungsform kommt in der Regel als Preisnachlass bei Abnahme der weiteren Erzeugnisse zustande. Für Festlegung der Ersatzleistung des AN sind die in Tschechien üblichen Preise massgebend. Unberechtigte Beanstandungen AG ist nicht berechtigt, Garantie für solche Erzeugnismängel geltend zu machen, auf die er vom AN nachweisbar (in der Regel durch Aufzeichnung auf dem Lieferschein) vor ihrer Abnahme aufmerksam gemacht wurde und gegen die er schriftlich keinen Einspruch erhoben hat. Sollte Ungerechtigkeit der Beanstandung festgestellt werden, verpflichtet sich der AG, dem AN nachweisbare die infolge der Überprüfung der Beanstandung eingetretenen Kosten, inklusive Reisekosten, zu erstatten. IV. SCHLUSSWORT Diese AGB wurden am 19.05.2004 veröffentlicht und treten am 01.06.2004 in Kraft. AGB lösen alle vorherigen Bestimmungen und Gewohnheiten bei Erledigung der Bestellungen, Erzeugnis- Waren- Leistungseinkauf, Lieferung, Rechnungsstellung und Beanstandungen auf. Gesellschaft KOVO-PLAZMA s.r.o. behält sich das Recht auf Änderung dieser AGB vor. Etwaige Änderungen werden ordnungsgemäß veröffentlicht werden und berühren nur die nach dem Datum der Veröffentlichung und Inkrafttreten der AGB angenommenen Bestellungen.
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